Disziplinar­verfahren

Disziplinar­verfahren

Das Disziplinarverfahren wird bei besonderen Berufsgruppen angewendet. Es gilt insbesondere bei Beamten. Neben verbeamteten Berufsgruppen unterliegen auch Strafgefangene und auch Mitarbeiter in der evangelischen Kirche und Ersatzdienstleistende dem Disziplinarrecht. Insbesondere geht es darum, Verstöße gegen die Dienstpflicht zu ahnden. Hierbei ist zu beachten, dass das dem Disziplinar-Verfahren zugrunde liegende Disziplinarrecht je nach Berufsgruppe variiert und dementsprechend nicht einheitlich ist. Von einer Bezugskürzung bis hin zum Entfernen aus dem jeweiligen Dienst reichen die Strafmaßnahmen.

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Was ist ein Disziplinarverfahren?

Begehen Mitarbeiter von entsprechend verbeamteten Berufsgruppen ein sogenanntes Dienstvergehen, wird dieses durch ein Disziplinarverfahren geahndet. Dies hört sich an, wie eine rechtliche Konsequenz, bezieht sich jedoch auf die jeweilige Arbeitsstelle. Ein Dienstvergehen bezeichnet einen Verstoß gegen die Amtspflicht. Disziplinar-Verfahren sind dazu da, das Beamtenrecht zu schützen und aufrechtzuerhalten.

Aufgrund variierender Berufsgruppen und auch auf Bundesebene und Länderebene wird unterschieden zwischen:

  • Richtergesetz
  • Soldatengesetz

Wenn nun ein Vorgesetzter feststellt, dass ein Arbeitnehmer einen Verstoß gegen entsprechende Dienstvorschriften begangen hat, dann muss von diesem Vorgesetzten ein Disziplinar-Verfahren eingeleitet werden. Es gehört ebenso zur Pflicht des entsprechenden Vorgesetzten, die betroffene Person von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und ihm den Vorwurf mitzuteilen.

Was passiert im Disziplinar-Verfahen?

Hat das Disziplinar-Verfahren begonnen, werden nun die entsprechenden Vorwürfe gegen die Person geprüft. Wahrheitsgehalt und Tatsachen werden bewertet und genau beleuchtet. Neigt sich das Disziplinarverfahren dem Ende zu, muss eine Entscheidung getroffen werden. Werden die Vorwürfe fallengelassen oder müssen Sanktionen eingeleitet werden?

Es ist selbstverständlich möglich, dass sich die beschuldigte Person schriftlich oder mündlich äußert. Es steht dem Beschuldigten jedoch ebenfalls zu, keine Äußerung zu tätigen. Interessant zu wissen ist, dass Beamte jederzeit ein Disziplinar-Verfahren gegen sich selbst einleiten können, wenn sie dazu beitragen möchten, Vorwürfe oder Anschuldigungen zu entkräften oder zu berichtigen.

Welche Maßnahmen sind zu erwarten?

Je nach Schwere des Vergehens und auch abhängig von der jeweiligen Berufsgruppe fallen die Sanktionen sehr unterschiedlich aus. Eine einmalige und eventuell sogar geringe Kürzung von Bezügen oder auch das komplette Entfernen der betroffenen Person aus dem Dienst sind mögliche Folgen.

Verweise, Geldbußen, ein Zurückstufen im Dienstgrad, das Entfernen aus dem Beamtenverhältnis oder die Kürzung von Dienstbezügen sind zu erwarten. Im Ruhestand ist es nur möglich, das entsprechende Gehalt zu kürzen oder dessen Zahlung vollständig zu beenden. Diese Regelungen finden sich in § 5 des BDG (Bundesdisziplinargesetz) wieder.